Werben mit Versandkostenrabatten

Was Internethändler beachten müssen, wenn sie mit vergünstigten Versandkonditionen bei Bestellung mehrerer Artikel werben.

Beginnen wir mit einer scheinbaren Selbstverständlichkeit: Wer mit Versandkostenrabatten wirbt, muss diese auch spezifizieren. Klingt logisch, zieht jedoch einige rechtlich-formale Anforderungen nach sich, die bei Nichtbeachtung zu einer Abmahnung wegen irreführender Werbung und / oder wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung führen können.

Für Versandkostenrabatte gilt – ebenso wie für die Versandkosten als solche – dass diese leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben werden. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz, denn ein Verbraucher muss in der Lage sein, frühzeitig – in jedem Fall vor Auslösung einer Bestellung und insbesondere bevor er Ware in den Warenkorb legt – zu entscheiden, ob er ein bestimmtes Angebot annehmen will oder nicht. Und das kann er nur tun, wenn er über alle Kosten informiert ist, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung in Zusammenhang stehen.

Es ist daher nicht ausreichend, allgemein darauf hinzuweisen, dass Versandrabatte generell gewährt bzw. auf Anfrage spezifiziert werden. Der Anbieter muss klar bezeichnen,
–    wie hoch der jeweilige gewährte Versandrabatt ist,
–    auf welche Angebote er sich konkret bezieht,
–    für welchen Zeitraum der Rabatt gilt (z.B. für alle Bestellungen bis zum … )
–    ob der Nachlass nur für alle oder nur für bestimmte Kundengruppen gilt.

Wenn Sie anwaltliche Beratung im Werberecht brauchen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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