Vorsicht bei der Werbung mit Testergebnissen

Wer gerne auf gute Testergebnisse verweist um seine Produkte zu bewerben, sollte künftig Acht geben.

Aus einem Urteil des OLG Stuttgart vom 07. April 2011 (Az.: 2 U 170/10) geht nämlich hervor, dass man bei der Werbung mit Test-Ergebnissen genau aufzeigen muss, wo man den Test gefunden hat. Ein Fundstellen-Nachweis muss gut lesbar und deutlich erkennbar sein. Ansonsten kann eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegen.

So entschied auch bereits das LG Tübingen (Urteil vom 29.11.2010, Az.: 20 U 86/10).

Tipp: Bitte Fundstellen in ausreichender Deutlichkeit angeben! Dann kann der Kunde die Werbeaussage prüfen und nachvollziehen. Dies schafft Vertrauen und sie müssen keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung diesbezüglich fürchten.

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