Wer gerne auf gute Testergebnisse verweist um seine Produkte zu bewerben, sollte künftig Acht geben.
Aus einem Urteil des OLG Stuttgart vom 07. April 2011 (Az.: 2 U 170/10) geht nämlich hervor, dass man bei der Werbung mit Test-Ergebnissen genau aufzeigen muss, wo man den Test gefunden hat. Ein Fundstellen-Nachweis muss gut lesbar und deutlich erkennbar sein. Ansonsten kann eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegen.
So entschied auch bereits das LG Tübingen (Urteil vom 29.11.2010, Az.: 20 U 86/10).
Tipp: Bitte Fundstellen in ausreichender Deutlichkeit angeben! Dann kann der Kunde die Werbeaussage prüfen und nachvollziehen. Dies schafft Vertrauen und sie müssen keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung diesbezüglich fürchten.