Was Sie bei Werbung mit Rabatten beachten sollten

Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes 2001 und mit dem Inkrafttreten des „neuen“ UWG in 2004 haben Händler deutlich größeren Spielraum bei der Gewährung von Preisnachlässen. Wahre Rabattschlachten werden seitdem über Werbekampagnen ausgetragen, aber auch wenn hier mehr möglich ist als früher, ist dennoch nicht jede Form der Werbung mit Rabatten rechtlich zulässig. Ein Verstoß kann hier nach wie vor zu hohen Strafen führen.

Welche Grundsätze sind bei der Werbung mit Rabatten zu beachten?

– Eindeutigkeit
Wer seinen Kunden Rabatte bietet und damit wirbt, muss darauf achten, dass der Verbraucher eindeutig und klar über die Rabattbedingungen aufgeklärt wird:
–    Höhe des Rabatts (in % oder in Festbeträgen)
–    Für welche Waren gilt die Rabattaktion?
–    Zeitraum der Rabattaktion
–    Für wen gilt die Rabattaktion (z.B. nur für Kunden mit Kundenkarte etc)

– Irreführende Angaben vermeiden
Als irreführend und damit berechtigt abmahnfähig im Zusammenhang mit Rabattwerbung ist vor allem der Bezug auf einen überhöhten Ausgangspreis: Wird ein solcher „Mondpreis“ – der real nie bzw. über keinen längeren Zeitraum tatsächlich so angeboten wurde –  als Kalkulationsgrundlage für einen Rabatt herangezogen, liegt eine Täuschung des Verbrauchers vor.

– Keine unsachliche Beeinflussung
Die Höhe eines Rabattes liegt grundsätzlich im Ermessen eines Anbieters. Wenn Rabatte jedoch in so extremer Weise zugebilligt werden, dass der Verdacht des Preisdumping naheliegt, kann dies rechtlich verfolgt werden, da hier ggfs. die Behinderung von Wettbewerbern oder eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt. Eine unsachliche Beeinflussung kann auch vorliegen, wenn eine Preis-Aktion ohne zwingenden Grund zeitlich extrem kurz befristet ist: Dem Verbraucher wird damit die Möglichkeit genommen, Angebote vergleichen zu können. Dies kann vom Gesetzgeber als unsachliche Beeinflussung bewertet und bestraft werden.

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