Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Christoph Dittrich iAd Werfo Ltd.

Gerade mal seit einer Woche ist sie in Kraft, die neue Verbraucherrichtlinie und schon bahnen sich die ersten Massenabmahnungen an.

Das Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Verbraucherschutzrechte für den europäischen Markt. Unter anderem wurden damit auch die Vorschriften zum Widerrufsrecht weitestgehend geändert.

Wir hatten schon erwartet, dass einige „Kollegen“  diese Änderungen ausnutzen und deutsche Online-Shops nach Fehlern im Widerrufsrecht durchsuchen werden. Wir haben uns nicht getäuscht. Heute, am 18.6., also gerade mal 5 Tage nach Inkrafttreten der Verordnung, trat ein Abgemahnter an uns heran, der eine auf den 14.6.2014 datierte Abmahnung von dem Rechtsanwalt Christoph Dittrich im (behaupteten) Auftrag der Werfo Ltd (Geschäftsführer sei ein Werner Göldner) erhalten hat.

Abmahnung wegen falscher Formulierung im Widerrufsrecht

In seinem Schreiben kritisiert der Rechtsanwalt die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten, welche noch nicht dem neuen Recht entsprach. Dass dies dem Herrn Göldner gleich am zweiten Tag nach Inkrafttreten auffällt, sieht nicht nach Zufall aus. Wenn man die gängigen Suchmaschinen bemüht, wird deutlich, dass es sich wohl um eine erste Massenabmahnung handelt.

Aber: Gibt es den Abmahner überhaupt?

Besonders interessant und pikant: Die Werfo Ltd, in deren angeblichen Auftrag die Abmahnungen verschickt werden, existieren wohl gar nicht mehr. Laut dem englischen Firmenregister wurde dieses Unternehmen bereits am 20. Mai 2014 aufgelöst. Nachzulesen hier: http://www.companiesintheuk.co.uk/ltd/werfo.

Mahnt also der Rechtsanwalt Christoph Dittrich für eine Gesellschaft ab, die es gar nicht mehr gibt? Welche Rolle spielt der vermeintliche Geschäftsführer der Werfo Ltd, Herr Werner Göldner? Wer steckt wirklich hinter dieser Massenabmahnung?

Geringer Streitwert – vage Unterlassungserklärung

Was auch auffällt und misstrauisch macht, ist zum einen der geringe Streitwert von 1.000 EUR und die damit verbundene Gebühr von „nur“ 89,90 EUR und die äußerst vage formulierte Unterlassungserklärung, wonach sich der Abgemahnte verpflichten soll, es zu unterlassen, „eine Widerrufsbelehrung zu verwenden welche nicht den geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.“

Was sind eigentlich genau die „gesetzlichen Vorgaben“? Das ist ein weites Feld…

Man könnte vermuten, dass die Abmahner darauf bauen, dass der Abgemahnte den geringen Betrag zahlt und nicht erst zum Anwalt geht, da er dort mit höheren Kosten rechnet. Dann allerdings öffnet die Unterlassungserklärung Tür und Tor für erhebliche Vertragsstrafen!

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung, denn diese ist oft deutlich zu weitgehend formuliert! Finger weg auch von sogenannten „modifizierten Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet, die nichts mit Ihrer konkreten Abmahnung zu tun haben!

Andernfalls drohen hohe Folgekosten, da eine Unterlassungserklärung Sie lebenslang gegenüber dem Abmahner verpflichtet und schon kleinste Fehler oder Unachtsamkeiten zu Vertragsstrafen in vier-bis fünfstelliger Höhe führen können!

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