Schadenersatz nach abgebrochener eBay-Auktion

Wer einen Artikel auf der Onlinehandel-Plattform eBay zum Verkauf einstellt und bereits ein Gebot dafür bekommen hat, darf die Ware nicht parallel anderweitig veräußern. So sieht es ganz aktuell das Amtsgericht Nürtingen (vgl. Urteil v. 16.01.2012; Az.: 11 C 1881/11). Falls ein Anbieter eine Auktion aus diesem Grund beendet, hat der Höchstbietende Anspruch auf Schadenersatz.

In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte eine Auktion einen Tag vor deren Ablauf plötzlich beendet; es gab zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Höchstgebot von einem Euro. Gut möglich, dass der Anbieter Angst hatte, seine Winterreifen unter Wert abgeben zu müssen. Das ist aber nicht das Problem des Klägers. Dieser bekam von den Richtern nämlich Recht und kann sich auf 579 € Schadenersatz freuen.

Wie sieht es nun aus: Darf man bei eBay generell keine Auktionen bzw. Angebote wieder löschen, wenn wirklich etwas Wichtiges dagegenspricht? Doch, und zwar regelt eBay das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendermaßen:

Verkäufer dürfen eine Auktion vorzeitig beenden, falls die angebotene Ware „verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist. Im oben genannten Fall trifft aber keiner dieser Punkte zu.

Vielmehr sah das Gericht die Tatsache, dass die Winterreifen während der laufenden Auktion über einen Bekannten des Anbieters verkauft wurden, als nicht mit den AGB vereinbar an. Wohl ist durch einen parallelen Privatverkauf der Artikel „nicht mehr zum Verkauf verfügbar“, aber dies ist allein die Schuld des Beklagten. Mit diesem Passus in den AGB ist eher ein Verlust durch Diebstahl oder Ähnliches gemeint. Ein Parallelverkauf sei „außerhalb der Spielregeln“.

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