Fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht zwingend

Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2011 mit dem Aktenzeichen 30 C 1849/11 hat für Aufsehen gesorgt. Das Gericht kritisiert die willkürliche Auswahl eines Gerichtes, den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“, in Bezug auf z. B. Urheberrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht im Internet. Das angerufene Gericht sei bloß örtlich zuständig, falls der Rechtsverstoß auch einen sachlichen Bezug zum jeweiligen Gerichtsbezirk hat.

In dem konkreten Fall ließ der Kläger einen in einem Onlinemagazin erschienenen Bericht inklusive Bild über ihn abmahnen. Dieses sei ohne sein Einverständnis veröffentlicht worden. Es handelt sich bei dem Kläger um einen deutschen Hochadligen. Trotz Zuständigkeitsrüge auf der Beklagtenseite wollte der Kläger seine Klage unbedingt vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main erheben. Dies wurde jedoch abgelehnt.

Zur Begründung heißt es, dass „Gegenstand der Klage […] ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in der Form eines Freistellungsanspruchs von Rechtsanwaltskosten“ sei. „Der für die Verfolgung dieses Anspruchs von dem Kläger in Anspruch genommene Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO beim Amtsgericht Frankfurt am Main ist nicht gegeben.“

Der gewählte Gerichtsstand „ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des so genannten ‚fliegenden Gerichtsstands‘ bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt“.

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