Gesetz zur „Button-Lösung“ bringt neue Pflichten für Onlinehändler ab 01.08.2012!

Nun steht es fest:

Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ ist am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit verbindlich zum 01.08.2012 in Kraft treten.

Es soll zur Bekämpfung von Abo-Fallen dienen und Unternehmer verpflichten, ihre Internetseite so zu gestalten, dass der Besucher auf Anhieb die etwaige Kostenpflicht eines Angebots erkennen kann. Darauf aufmerksam gemacht werden soll der Verbraucher dabei u. a. durch eine ausdrückliche Bestätigung, dass er zahlungspflichtig bestellt.

In diesem Gesetz werden die Informationsverpflichtungen für Online-Händler damit nochmals deutlich verschärft.

Das neue Gesetz

Folgende Regelungen wurden in § 312g BGB eingefügt:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Information gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge, über die in § 312 Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 4 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Verstößt ein Internet-Shop-Betreiber mit dem Aufbau seiner Webseite gegen § 312 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB, so riskiert er eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Ist die Schaltfläche darüber hinaus nicht richtig beschriftet, so kann er unter Umständen vom Verbraucher kein Geld für seine Leistung verlangen. Ein Vertrag kommt nämlich gem. § 312g Abs. 4 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Abs. 3 erfüllt. Wäre der Button also falsch beschriftet, so käme kein Vertrag zustande und der Verbraucher wäre nicht zur Zahlung verpflichtet.

Wen betrifft die neue Regelung?

Die sogenannte Button-Lösung gilt nur für B2C (= Unternehmer-Verbraucher), nicht für B2B-Geschäfte (= Unternehmer unter sich), da in § 312g Abs. 2 und Abs. 3 BGB ausdrücklich die Rede von Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist. Darüber hinaus haben sich auch Betreiber von Mobile Commerce nach der neuen Regelung zu richten.

Sie fragen – wir Antworten

Der Gesetzestext gibt einige Antworten, lässt aber auch viele Fragen nach der konkreten Gestaltung in Internetshops offen.

Wenn Sie also hier unsicher sind und keine Abmahnung oder nichtige Verträge riskieren wollen, lassen Sie sich von unseren Vertragsanwälten beraten – wir unterstützen Sie gerne, fachkompetent und preisgünstig bei der Anpassung Ihres Shops.

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