Unerlaubte E-Mail-Werbung – was Sie als Werbetreibender beachten müssen

Abmahnungen wegen unverlangt verschickter E-Mail-Werbung an private oder gewerbliche Empfänger liegen im Trend – und können den Versender teuer zu stehen kommen: Streitwerte von über 10.000 EUR sind nicht ungewöhnlich, was für den Abgemahnten selbst im Fall einer außergerichtlichen Einigung Anwaltskosten von mehreren hundert Euro bedeutet.

Was muss bei der Versendung werblicher E-Mails / Newsletter beachtet werden um Abmahnungen zu vermeiden?

Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung zum Empfang von Werbemails, wertet das das Gesetz (§7 UWG) als unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers oder generell als Eingriff in Persönlichkeitsrechte.
Die wichtigste zu beachtende Regel beim Versand von Werbemails oder Newslettern lautet daher: Kein Versand ohne ausdrückliche Einwilligung.

Es ist nahe liegend, dass Internetanbieter die Einwilligung eines Adressaten in die Zusendung werblicher Nachrichten in elektronischer Form einholen. Diese Einwilligung in elektronischer Form muss folgenden Aspekten genügen (§ 13 Abs.2  TMG):
– Der Nutzer erteilt seine Einwilligung bewusst und eindeutig (z.B. durch Opt-in)
– Die Einwilligung wird beim Anbieter protokolliert: Der Anbieter ist hier in der Beweispflicht! Wenn die Einwilligung nicht dokumentiert ist, kann dies zur Abmahnung führen
– Der Nutzer kann jederzeit Auskunft über den Inhalt der Einwilligung verlangen
– Der Nutzer kann die Einwilligung jederzeit widerrufen

Das UWG definiert jedoch auch Ausnahmen (§ 7 Abs.2, Nr. 3): Eine unzumutbare Belästigung durch Werbung unter Verwendung elektronischer Post liegt nicht vor wenn:
–    ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat.
–    ein Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet
–    der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
–    der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

Diese Ausnahmeregelung soll es einem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung ermöglichen, innerhalb bestehender Kundenbeziehungen für ähnliche Angebote werben zu dürfen ohne dass es einer expliziten Einwilligung bedarf. Doch auch hier ist zu beachten: Sobald der Kunde dieser Nutzung widerspricht, muss diese Form der Kundenkommunikation sofort eingestellt werden.

Im Sinne einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Kunden und Unternehmen empfiehlt sich – auch wenn nicht gesetzlich zwingend erforderlich – die Einholung einer expliziten Einverständniserklärung jedoch in jedem Fall.

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