Abmahnfalle Textilkennzeichnung: Die Rohstoffgehaltsangabe

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Teil 2 unserer Informationen zur rechtssicheren Textilkennzeichnung beschäftigt sich mit der Frage, wie ein korrekte Rohstoffgehaltsangabe auszusehen hat.

Da falsche oder fehlende Textilkennzeichnungen häufig zu Abmahnungen führen, haben wir  einen mehrteiligen Überblick über die wichtigsten abmahngefährdeten Aspekte im Bereich der Textilkennzeichnung zusammengestellt.

Hier die wesentlichen Anforderungen zur Rohstoffgehaltsangabe im Überblick:
–    Gemäß § 9 Textilkennzeichnungsgesetz muss die Rohstoffgehaltsangabe leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.
–    Wenn Textilien im Internet zum Verkauf angeboten werden, so muss die Angabe in das Angebot selbst aufgenommen werden.
–    In der Rohstoffgehaltsangabe müssen die in der Anlage 1 des TKG festgelegten Bezeichnungen verwendet werden, und zwar zwingend in deutscher Sprache
–    Englischsprachige Ausdrücke sind nicht zulässig, auch wenn der Hersteller z.B. „silk“ oder „cotton“ angibt. Auch wenn der Hersteller Fehler in seinen Bezeichnungen macht, kann der Händler dafür zur Verantwortung gezogen werden.
– Kunst- und Fantasienamen sind nicht zulässig, insbesondere reicht die Benennung von Markenbezeichnungen, wie z.B. Lycra, für bestimmte Kunststofffasern  nicht aus.
– Schurwolle: Hinsichtlich der Benutzung der Bezeichnung „Schurwolle“ müssen gesonderte Vorschriften gemäß § 4 TKG beachtet werden
–  Halbleinen: Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle oder einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % ausmacht, können als „Halbleinen“ bezeichnet werden, ergänzt durch die Angabe „Kette reine Baumwolle – Schuss reines Leinen“.
– Die Rohstoffgehaltsangaben müssen in Gewichtsprozent bezogen auf das Nettotextilgewicht angegeben werden und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, z.B. 70% Baumwolle, 30 % Seide
– Besondere Vorschriften gelten, wenn ein Textilerzeugnis aus mehreren Faserarten besteht, von denen eine Faser 85 % des Nettotextilgewichts erreicht. Hier genügt statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Prozentsätzen die Bezeichnung dieser Faserart unter Angabe ihres Gewichtsanteils oder unter der Angabe „85 % Mindestgehalt“.
– Erreicht keiner der textilen Rohstoffe des Textilerzeugnisses 85 % des Nettotextilgewichts, so müssen zumindest die beiden Faserarten mit den höchsten Prozentanteilen in Prozent in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angegeben werden. Die Aufzählung der weiteren Faserarten erfolgt in absteigender Reihenfolge ihrer Prozentanteile mit oder ohne Prozentangabe,
– Besteht ein Textilerzeugnis vollständig aus einem Rohstoff, so sind statt der Angabe „100%“ die Bezeichnungen „rein“ oder „ganz“ zugelassen. Bitte keine ähnlichen Aussagen, wie z.B.  „nur“ oder „ausschließlich“ verwenden!
–  Zur Vereinfachung der Kennzeichnung bei kleinen Faseranteilen ist die summarische Bezeichnung „sonstige Fasern“ zugelassen, wenn der Gewichtsanteil der zusammengefassten Fasern jeweils unter 10 % liegt. Wird jedoch der Prozentsatz eines textilen Rohstoffes angegeben, der unter 10% liegt, müssen alle anderen Faseranteile ebenfalls prozentual genannt werden.

Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:

1. Miederwaren:
Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als zehn Prozent beträgt, können unterbleiben.  Jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10 %  ausmachen:
a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern;

2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile);

3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als zehn Prozent der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben;

4. Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);

5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);

6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.

Demnächst in  Teil 3:
Abmahnfalle Textilkennzeichnung: Die korrekte Kennzeichnung am Produkt

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