Abmahnfalle Rückgaberecht bei eBay

Die Einräumung des Rückgaberechts bei einer eBay-Auktion ist abmahnfähig

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Um diese eBay-Besonderheit zu verstehen, muss man die rechtlichen Anforderungen verstehen, die die wirksame Zubilligung einer Rückgabemöglichkeit anstatt eines Widerrufrechts voraussetzt. Es wird hierzu vorausgesetzt, dass:

1.     im Verkaufsprospekt bzw. im Internetangebot eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2.     der Verbraucher den Verkaufsprospekt bzw. das Internetangebot eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3.     dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
Aus dem Wortlaut des § 356 BGB ist ersichtlich, dass die Einräumung des Rückgaberechts spätestens bei Vertragsschluss im Vertrag in Textform erfolgen muss.
Da nach der ganz überwiegenden Rechtssprechung eine Bildschirmanzeige nicht die vorgeschriebene Textform ersetzen kann und ein Vertrag bei eBay immer mit Bestellung des Kunden (per höchstes Gebot oder per Sofortkauf) zustande kommt, ist bei einem eBay-Verkauf die Ersetzung des Widerrufrechts durch ein Rückgaberecht daher nicht möglich.

Wer auf eBay also noch das Rückgaberecht anbietet, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Dies wird sich vermutlich bald ändern: Mit dem Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“, welches am 31. Oktober 2009 in Kraft treten soll, plant die Bundesregierung, bestehende Unsicherheiten und Ungleichbehandlungen im Fernabsatz zu beseitigen.

Nach dem Gesetzentwurf – welches man auch als „lex ebay“ bezeichnen könnte – kann ein Rückgaberecht dann gewährt werden, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über die jeweiligen Rechte in Textform informiert wird.

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