Urteil des BGH zur Grundpreisangabe

Manch einer wird die Diskussion der letzten zwei Wochen über ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BGH vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06)
mitbekommen haben, wonach bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder
Fläche angeboten werden (z.B. Kabel, Seil, Flüssigkeit, Pulver u.ä.), der
Grundpreis so anzugeben ist, dass „beide Preise auf einen Blick wahrgenommen
werden können“.

Neu ist diese Erkenntnis eigentlich nicht, sie folgt aus der Regelung des
§ 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wonach bei diesen Waren diese Angaben in
unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen müssen.

Bisher war jedoch umstritten, ob die im Internetshop gelisteten
Angebote „Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen
angeboten werden“ nach § 4 Abs. 4 PAngV sind, bei denen erst in der
Artikelbeschreibung selbst der Grundpreis angegeben werden muss.
Dem hat der  BGH nun eine Absage erteilt.

Shopbetreiber sollten daher prüfen, ob bei ihren Artikeln im Shop schon bei der
Artikelliste – soweit erforderlich – der Grundpreis mit angeben ist,
denn in der Artikelbeschreibung selbst wäre es nach diesem Urteil zu spät.

Man mag dies für Unsinn halten, es ist aber davon auszugehen, dass sich
Abmahner diesen Unsinn zunutze machen werden und neue Abmahnwellen
anstoßen. Diese Urteil sollte daher beachtet werden.

P.S.: Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für jede Werbung –
auch in Preissuchmaschinen.

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