Wer als Onlinehändler auf der bekannten Plattform eBay tätig ist, dürfte es bereits mitbekommen haben: Es werden in letzter Zeit verstärkt Abmahnungen wegen fehlerhaft platzierter Grundpreis-Angaben ausgesprochen.
Wenn Sie Waren nach Länge, Fläche, Gewicht oder Volumen anbieten, sind Sie verpflichtet, auch den sogenannten „Grundpreis“, sprich den Preis je Mengeneinheit zu nennen: und zwar „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“! Diese gesetzliche Vorgabe findet sich in § 2 Abs. 1 der Preisangaben-Verordnung (PAngV).
Daraus erschließt sich, dass es nicht genügt, den Grundpreis bzw. sonstige Preisbestandteile bloß in der Artikelbeschreibung oder als Artikelmerkmal anzugeben. End- und Grundpreis sollten für den Kunden vielmehr mit einem Blick wahrnehmbar aufgeführt sein.
Bei eBay ist darauf zu achten, dass für die Artikel-Bezeichnung in der Überschrift eine begrenzte Zahl an Schriftzeichen – nämlich 80 – zur Verfügung steht. Formulieren Sie demnach den zum Verkauf stehenden Artikel so präzise wie möglich.
Wir empfehlen: Geben Sie bei Angeboten auf der Onlinehandelsplattform eBay – am besten generell beim Vertrieb über Verkaufsplattformen – schon in der Überschrift den Grundpreis an. Dann dürften Sie diesbezüglich von lästigen Abmahnungen verschont bleiben.