Die 5 häufigsten Rechtsfehler beim Betreiben eines Onlineshops

Die rechtssichere Gestaltung des Internetauftritts stellt eine enorme Herausforderung für Onlinehändler dar. Nationale Gesetze, europarechtliche Verordnungen und eine uneinheitliche Rechtsprechung machen die rechtliche Materie enorm komplex.

Rechtliche Fallstricke stecken im Detail. Kleinste Fehler und Unachtsamkeiten können zu existenzbedrohenden Abmahnungen führen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Einblick in die größten Schnitzer geben.

  1. Fehlende oder unzutreffende Angaben im Impressum

Anders als im stationären Shop weiß der Kunde nicht mit wem er einen Vertrag abschließt. Er ist auf die Angaben im Shop bzw. auf der Webseite angewiesen. Sie als Händler müssen dem potentiellen Kunden die entsprechenden Informationen liefern. Diese Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich auf §5 TMG. Die jeweils notwendigen Angaben unterscheiden sich von Fall zu Fall. Je nach Rechtsform sind beispielsweise Angaben zur Vertretungsbefugnis zu machen. Außerdem sind eine ladungsfähige Anschrift und hinreichende Kontaktmöglichkeiten anzugeben. Häufige Fehler in diesem Bereich sind Namensabkürzungen.

  1. Veraltetes Widerrufsrecht

Seit dem 13. Juni 2014 gilt bereits das neue Widerrufsrecht. Im Rahmen der EU- Verbraucherrechterichtlinie, die bereits im Jahr 2011 erlassen wurde, wurden unter anderem die Modalitäten in Bezug auf das Widerrufsrecht neu geregelt. Die Fristen, sowie die Kosten der Hin- und Rücksendung wurden mit dem Ziel das Verbraucherschutzrecht in den EU- Mitgliedsstaaten zu harmonisieren, neu geregelt. Dennoch haben zahlreiche Shopbetreiber ihre Angaben im Webshop noch nicht umgestellt. Die Konsequenz ist, dass diese Shops akut abmahngefährdet sind.

  1. Fehlende Datenschutzerklärung

Sobald Sie als Onlinehändler Daten der Nutzer erheben brauchen Sie eine rechtlich korrekte Datenschutzerklärung. Das Erheben von Daten kann dabei ganz unterschiedliche Formen annehmen. Wenn Sie zum Beispiel einen Newsletter anbieten möchten, Registrierungsmöglichkeiten bereithalten oder sich Social Media Instrumenten bedienen. Ob es im Fall einer fehlenden Datenschutzerklärung zu Abmahnungen kommt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls, wenn sie eine solche vorhalten können.

 

  1. Unzulässige Verwendung von Produktfotos

Wer auf den einschlägigen Verkaufsplattformen oder in seinem eigenen Onlineshop professionell verkaufen möchte, der braucht vor allen Dingen eines: Jede Menge Zeit. Das gilt für allen Dingen für die Aufbereitung der Angebote. Dabei gilt es eine originelle Artikelbeschreibung, sowie ein möglichst professionelles Foto des angebotenen Artikels bereitzuhalten. Das Erstellen guter Fotos ist mühsame Feinarbeit. Allerdings wertet ein Foto wertet das angebotene Produkt enorm auf und hat positiven Einfluss auf die Kaufentscheidung. Es sollte am besten hochauflösend, optisch ansprechend, gut ausgeleuchtet und scharf sein

So mancher Onlinehändler versucht kostbare Zeit zu sparen, indem er sich am reichen Produktfotoportfolio der Konkurrenz bedient. Meist lässt eine urheberrechtliche Abmahnung dann nicht lange auf sich warten.

 

  1. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu Preisen und Versandkosten

„Versandkosten auf Anfrage“ – bei dieser Angabe ist eine Abmahnung quasi vorprogrammiert. Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor allen Dingen Preisklarheit vor. Allerdings ist die PAngV eine Zumutung was deren Lesbarkeit betrifft. Durch einfache Lektüre der Vorschriften wird man ohne Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung hierzu leider nicht schlau. Als Faustregel gilt: Endpreise, sowie die jeweils anfallenden Versandkosten sind gut sichtbar und ohne Widersprüche anzugeben. Ziel soll es sein, dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen ohne größere Mühe Preise zu vergleichen.

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Abmahnung durch den VHL Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung

Zum wiederholten Male haben uns unsere Vertragsanwälte von einer Abmahnung durch den Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e.V. (VHL) berichtet.

Der VHL Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung mit Sitz in Hamburg nimmt laut eigenen Angaben die Interessen seiner Mitglieder dadurch satzungsgemäß war, dass er die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr überwacht. Die Mitglieder kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen des Onlinehandels, unter Ihnen Vertreter der Lebensmittel-, Kosmetika- und Heilmittelvertreibende. In der Abmahnung selbst geht es um angeblich unlautere Aussagen in Bezug auf die gesundheitsbezogene Bewerbung von angebotenen Produkten. Als Grundlage hierfür wird das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, das LBFG angeführt. Die von dem Gewerbetreibenden getroffenen Aussagen seien wettbewerbswidrig. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, sowie die dem Verein angeblich entstandenen Abmahnkosten.

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Deutsche Abmahnung ins Ausland?

Immer mehr Onlinehändler expandieren ins Ausland oder verlegen gar Ihren Sitz ins Ausland. Welches Recht ist allerdings anzuwenden, wenn in Deutschland an Verbraucher verkauft werden soll? UN-Kaufrecht? Deutsches Recht? Das Recht des Anbieterstaates?

 

Verbraucherschutz geht vor

Man mag nun als Anbieter auf die Idee kommen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen das anwendbare Recht festzulegen und mithin das deutsche Recht auszuschließen. Viele Anbieter nutzen hier sog. Rechtswahlklauseln. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass deutsches Recht auch tatsächlich unanwendbar ist, denn sonst liefe der effektive Verbraucherschutz oftmals ins Leere.

 

Wenn der Verbraucherschutz also auch im Ausland Anwendung findet, so stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. Dem deutschen Onlinehändler jedenfalls sind die sog. Abmahnungen bekannt und gefürchtet.

 

Exkurs: Was ist eine Abmahnung?

 

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Urheber- oder Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

In dieser soll sich der Abgemahnte dazu verpflichteten zum einen ein bestimmten Verhalten zu unterlassen, eine Vertragsstrafe zu zahlen und oft auch noch die Kosten der Abmahnung zu tragen.

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung können die Voraussetzungen für ein einstweiliges Verfügungsverfahren beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung muss dann eben nicht erst vor Gericht erzwungen werden. Die Rechtsprechung verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Strafbewehrt bedeutet, dass sich der Abgemahnte verpflichtet für den Fall der Wiederholung eine Geldsumme an den Abmahner zu zahlen. Dieses Vorgehen verfolgt vor allen Dingen den Zweck, Druck auszuüben. Die Pflicht zur Zahlung einer solchen Vertragsstrafe besteht verschuldensunabhängig, d.h. es muss nicht einmal ein absichtlicher Verstoß vorliegen. Fahrlässigkeit, sowie Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten lösen die Vertragsstrafe ebenso aus.

Nicht selten nehmen die Vertragsstrafen existenzbedrohende Ausmaße an. Ratsam ist es daher sich frühzeitig darüber zu informieren bzw. Rat dazu einzuholen, welche rechtlichen Vorschriften relevant sind.

Ist deutsches Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar?

 

 

Das ist immer dann der Fall, wenn die Mitbewerber beide auf dem deutschen Markt tätig sind und ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen ist.

Wettbewerbsverstöße können sehr vielfältige Formen annehmen. Neben Wettbewerbsverstößen zu Lasten von Verbrauchern, wie zum Beispiel das Fehlen ordnungsgemäßer Belehrungen, können Fallstricke auch in der Bewerbung der angebotenen Artikel oder in Marktverhaltensregeln liegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann abgemahnt werden.

Die Tatsache, dass Abmahnungen für den Auftraggeber mit einem vergleichsweisen höheren Risiko in Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Ausland verbunden sind, hält die Abmahner nur selten ab solche auch tatsächlich auszusprechen.

Das zeigt auch das Beispiel des Falles den das Landgericht Karlsruhe mit Urteil von 16.12.2011 (Az: 14 O 27/11 KfH II) zu entscheiden hatte. Hierbei ging es zunächst um die Frage, ob deutsches Recht auch für ausländische Onlinehändler gilt, die ihre Waren über eine deutsche Verkaufsplattform anbieten und somit gezielt deutsche Kunden ansprechen. Im konkreten Fall bot ein niederländischer Unternehmer seine Produkte über eBay in deutscher Sprache und an deutsche Kunden an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen waren allerdings nicht mit deutschen Recht vereinbar. Dabei ging es vor allen Dingen um Klauseln, die sich auf das Widerrufsrecht bezogen. Das Landgericht entschied, dass hier deutsches Recht anzuwenden ist, da Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher zwingend dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegen müssen.

 

Richten sich Ihre Angebote also an deutsche Verbraucher, so bleibt Ihnen die Auseinandersetzung mit der Materie deutsches Recht nicht erspart. Hinzu kommt, dass der gewohnte rechtliche Rahmen dem potentiellen Kunden Qualität und Zuverlässigkeit vermittelt und somit durchaus dazu geeignet ist den Umsatz zu steigern.

 

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Negative Bewertungen bei eBay und Amazon löschen

Der Multichannelvertrieb über eBay, Amazon und Co. beschert vielen Onlinehändlern lukrative Absatz- und Verkaufsmöglichkeiten. Jedoch sind Sie hier mehr denn je dem kritischen Verbraucher ausgesetzt. Dieser kann jeden Kauf, jede Transaktion bewerten. Oft geht es hier nicht immer ganz sachlich zu. Negative Bewertungen sind für Shopbetreiber nicht nur ärgerlich, sondern können geschäftsschädigende oder gar ruinöse Züge annehmen.

Auf negative Bewertungen sollten Sie frühzeitig reagieren, denn auch hier gibt es rechtliche Möglichkeiten!

 

1. Das Bewertungsprofil

 

Bei der Kaufentscheidung spielt das Bewertungsprofil eine überragend wichtige Rolle. Die Erfahrung zeigt: Verbraucher entscheiden sich insbesondere dann für einen bestimmten Verkäufer wenn das Verhältnis der Transaktionen mit positiver Bewertung besonders hoch ist. Das Verhältnis wird einem Indikator für Zuverlässigkeit und Qualität gleichgestellt.

Die Besonderheit hierbei ist, dass lediglich der Käufer negative und neutrale Bewertungen abgeben kann. An die Bewertungen sind wiederum bestimmte Privilegien geknüpft. So zum Beispiel der Status Powerseller auf der Verkaufsplattform eBay. Dieser kann nur erreicht werden kann, wenn die positiven Bewertungen insgesamt 98% aller Bewertungen ausmachen.

 2. Das Problem

 

Oft stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt herausfinden können, wer hinter der schlechten Bewertung steckt, denn diese wird mit dem registrierten Pseudonym abgebeben. Sie können! Der Bewertende musste nämlich bei der Registrierung sowohl seinen Namen als auch seine Adresse angeben.

Im Übrigen ist der Händler dann meist auf sich alleine gestellt. So hält sich eBay komplett aus Streitigkeiten in Bezug auf negative Bewertungen heraus und empfiehlt zunächst vor der Abgabe einer schlechten Bewertung Kontakt zum Verkäufer aufzunehmen.

Ist es dafür zu spät und die Bewertung bereits abgegeben, so wird seitens eBay allenfalls dann gelöscht, wenn sich Käufer und Verkäufer hierüber einig sind.

Auch die Möglichkeit einen klärenden Kommentar direkt zur negativen Bewertung abzugeben, ändert nichts an der Tatsache, dass die Bewertung in der Statistik auftaucht. Kaum ein potentieller Käufer wird sich die Mühe machen sämtliche Kommentare zu den negativen Bewertungen durchzulesen.

3. Das können Sie tun

Wann genau kann die Löschung der Einzelbewertung verlangt werden?

 

Ergibt eine Gesamtschau, dass es sich bei der abgegebenen Bewertung, um Schmähkritik oder um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt oder wurde die Bewertung gar mit Schädigungsabsicht abgegeben, so kann Löschung beantragt werden.

Mag eine negative Bewertung an sich zwar noch von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst sein, so sind Sie doch rechtlich geschützt, wenn ihr Gewerbe durch solche Bewertungen in Gefahr gebracht wird.

Passen Sie auf: Ein Löschungsanspruch sollte gut begründet werden. Schließlich ist sind sie auf die Mithilfe der jeweiligen Verkaufsplattform angewiesen, denn diese wird die Löschung nur dann vornehmen, wenn ihr stichhaltige Argumente geliefert werden.

 

Beachten Sie, dass sich die Erfolgschancen enorm erhöhen, sollte hier mit juristischer Fachkompetenz vorgegangen werden.

Sollte sich herausstellen, dass ein Löschungsanspruch zu Ihren Gunsten ausfällt, so sind die außergerichtlichen Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts vom Käufer zu erstatten. Erfahrene Rechtsanwälte erkennen hier sofort wann ein weiteres Vorgehen keine Aussichten auf Erfolg verspricht und daher weitere kostenintensive Maßnahmen vermieden werden sollen.

 

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Google AdWords: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund irreführender Angaben

Aktuell liegt hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund irreführender Angaben, die im Rahmen einer Google AdWords Anzeige gemacht wurden, vor.

  1. Was sind AdWords?

Der Begriff AdWords setzt sich aus einem Wortspiel der englischen Begriffe „adverts“, Werbung und „words“, Wörter zusammen. Es handelt sich dabei um ein Werbesystem der Google Inc., womit Werbetreibende Anzeigen schalten können, die im Rahmen einer Google Suchanfrage bei Eingabe bestimmter Suchwörter, den Keywords, geschaltet werdem. So lassen sich effektiv neue Kunden auf die beworbene Webseite und die Produkte aufmerksam machen und umleiten.

  1. Was ist eine Abmahnung?

Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

  1. Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Hier sind im Allgemeinen sehr vielfältige Konstellationen denkbar. Generell kann man davon ausgehen, dass eine Abmahnung dann droht, wenn das Beworbene nicht mit dem tatsächlich Angebotenen übereinstimmt. Die Werbung kann dann irreführend sein.

In diesem Zusammenhang kann beispielshaft eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf, vom 06.05.2015 Az: 12 O 337/14 angeführt werden, das in diese Richtung argumentierte. In der Sache ging es um eine bestimmte Anzahl an verfügbaren und buchbaren Hotels, die von einem Anbieter beworben wurden. Die beworbene Anzahl stimmte nicht mit der tatsächlich verfügbaren überein.

  1. Das ist zu raten!

Der Erhalt einer Abmahnung überrascht die Betroffenen meist. Viele gehen zunächst davon aus, dass es sich um Betrug oder Abzocke handelt und ignorieren die Abmahnung schlichtweg. Tatsächlich ist das Ignorieren die schlechteste aller möglichen Reaktionen. Mit der Abmahnung werden Forderungen gestellt, äußern sie sich hierzu nicht, kann ihr Schweigen unter Umständen als Zugeständnis gewertet werden. Auch sollten Sie nicht ohne weitere Prüfung die geforderten Geldbeträge bezahlen. Sie können nicht sicher sein, ob die geforderten Beträge überhaupt berechtigt oder hingegen zu hoch angesetzt sind.

Die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht einfach unterschrieben werden. Hier kommt es entscheidend auf die Details an. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang und bei noch so kleinen Verstößen wird eine Vertragsstrafe fällig. Im schlimmsten Fall nehmen die Forderungen dann existenzbedrohende Ausmaße an. Vorsicht geboten ist bei modifizierten Unterlassungserklärungen aus dem Internet. Diese haben mit dem konkreten Fall nichts zu tun.

 

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