Wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag der Ortlieb Sportartikel GmbH durch die Kanzlei Lubberger Lehment

Aktuell werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Lubberger Lehment im Auftrag der Ortlieb Sportartikel GmbH versendet.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Der Adressat der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dazu aufgefordert die das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Strafbewehrt heißt in diesem Zusammenhang, dass das wiederholte und rechtswidrige Verhalten mit einer Strafe abgegolten werden kann. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur dann einer Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit zuzusprechen ist. Das kann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Um was geht es konkret?

Die Ortlieb Sportartikel GmbH stellt seit 1982 unter Taschen diverser Art für den Trekking und Reisebereich her. Bekannt sind vor allen Dingen die wasserdichten Fahrradtaschen der Marke Ortlieb. In der Abmahnung geht es konkret um die Verwendung des Begriffs „Outlet“ in Zusammenhang mit Produkten der Marke Ortlieb. Zu Bewerbung im Onlineshop des Händlers solle der Begriff „Outlet“ in irreführender Weise verwendet werden. Der Verbraucher würde getäuscht, da es sich nicht um Outlet-Angebote, sondern lediglich gewöhnliche Einzelhandelsangebote handele. Tatsächlich gibt es hierzu Rechtsprechung. Ob allerdings ein Verstoß vorliegt, bedarf einer Einzelfallprüfung.

 

Auf das richtige Verhalten kommt es an!

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Viele Adressaten gehen zunächst davon aus, dass es sich bei der Abmahnung um Betrug oder Abzocke handelt. Das ist allerding in den seltensten Fällen so und sollte durch einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. Ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie voreilig die geforderten Beträge überweisen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang!

 

Unsere Vertragsanwälte empfehlen:

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Heinz-Dieter Pals aus Dresden im Auftrag von Jens Sternberg Versicherungsmakler e.K.

Aktuell werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Rechtsanwalts Heinz-Dieter Pals aus Dresden im Auftrag von Jens Sternberg verschickt.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Der Adressat der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dazu aufgefordert die das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Dazu soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Strafbewehrt heißt in diesem Zusammenhang, dass das wiederholte und rechtswidrige Verhalten mit einer Strafe abgegolten werden kann. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur dann einer Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit zuzusprechen ist. Das kann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Um was geht es konkret?

Konkret geht es um Eintragungen von Versicherungsvertretern in Internetbranchenbüchern. Versicherungsvertreter ließen sich hierbei wettbewerbswidrig als Versicherungsmakler bezeichnen. Das sei unlauter, da hiermit in unzulässiger Weise Werbung betrieben würde.

Exkurs: Versicherungsmakler – Versicherungsvertreter

Im Gegensatz zu einem Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvertreter weisungsgebunden und arbeitet im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsmakler ist nicht von einer bestimmten Versicherungsgesellschaft beauftragt. Er vermittelt und betreut im Auftrag seiner Mandanten Versicherungsverträge.

Auf das richtige Verhalten kommt es an!

Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Viele Adressaten gehen zunächst davon aus, dass es sich bei der Abmahnung um Betrug oder Abzocke handelt. Das ist allerding in den seltensten Fällen so und sollte durch einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. Ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Keinesfalls sollten Sie voreilig die geforderten Beträge überweisen und die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang!

 

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag von Frau Simone Obenauf durch Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko

 

Aktuell werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag von Frau Simone Obenauf durch Herrn Rechtsanwalts Karl-Heinz Mrosko verschickt.

In der Abmahnung wird dem Adressanten vorgehalten, er verwende eine veraltete Widerrufsbelehrung im Rahmen seiner Angebote auf der Verkaufsplattform eBay.

  1. Was ist eine Abmahnung?

Grundsätzlich erfüllt eine Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Abmahnung ist meist ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. In dieser soll sich der Abgemahnte dazu verpflichteten zum einen ein bestimmten Verhalten zu unterlassen, eine Vertragsstrafe zu zahlen und oft auch noch die Kosten der Abmahnung zu tragen.

  1. Grund der Abmahnung

Im vorliegenden Fall geht es konkret um die Widerrufsbelehrung. Leider haben viele Anbieter noch eine veraltete Widerrufsbelehrung in Ihren Angeboten. Seit dem 13.06.2014 gibt es hierzu zahlreiche gesetzliche Neuregelungen. Händler müssen nun zum Beispiel zwingend ein Musterwiderrufsformular bereitstellen. Es gilt eine einheitliche Frist von 14 Tagen, die allerdings nicht beginnt, wenn der Händler nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat. Auch ist kein kommentarloses Rücksenden mehr möglich, es muss vielmehr eine eindeutige entsprechende Erklärung abgegeben werden. Die Gründe für eine Abmahnungen können daher zahlreich sein und beschränken sich nicht auf die angesprochenen Punkte.

  1. Die Reaktion ist entscheidend!

Ignorieren sie die Abmahnung nicht. Beachten Sie die darin gesetzten Fristen. Zahlen Sie nicht ohne Prüfung die geforderten Beträge und unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Sie binden sich unter Umständen ein Leben lang. Der Abmahnung ist oft schon ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. In dieser soll sich der Abgemahnte dazu verpflichteten zum einen ein bestimmten Verhalten zu unterlassen, eine Vertragsstrafe zu zahlen und oft auch noch die Kosten der Abmahnung zu tragen.

 

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Neue Abmahnwelle? Bryan Ammon aus Bremen, eBay Name: Ammon-Sell

Aktuell werden diverse Abmahnungen durch Herrn Bryan Ammon, der auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Pseudonym Ammon-Sell auftaucht, versendet.

Herr Ammon gibt an auf eBay unter anderem Uhren zu verkaufen. Außerdem gibt er in seinem eBay Account an, dass er Mitglied beim Händlerbund ist. Konkret geht es um angeblich irreführende Angaben in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Gold“. Verlangt werden ganz typisch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Erstattung der Kosten, die er kurioserweise nach dem RVG berechnet, denn wer nach RVG abrechnen darf, steht im selbigen drin, nämlich Rechtsanwälte.

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Urheberrechtliche Abmahnungen durch Daniel Sebastian im Auftrag der Digi Rights Administration GmbH

Aktuell werden vermehrt Abmahnungen durch den Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Digi Rights Administration GmbH versendet.

  1. Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Urheberrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Im Prinzip könnte auch direkt geklagt werden, dem Empfänger der Abmahnung soll allerdings meinst noch einmal Gelegenheit dazu gegeben werden die Rechtsverletzung einzusehen und weitere Kosten zu vermeiden.

  1. Warum erhalte ich eine Abmahnung?

Das UrhG (Urheberrechtsgesetz) schützt bestimmte Inhalte vor Eingriffen Dritter. Der Dritte darf nicht ohne entsprechende Zustimmung des Urhebers in die geschützten Verwertungsrechte eingreifen.

Beim Filesharing zum Beispiel werden gleichzeitig mit dem Download auch Inhalte zur Verfügung gestellt, was nicht zulässig ist und dann meist Grund der Abmahnung ist.

  1. Was soll ich jetzt tun?

Zunächst einmal sollten Sie die erhaltene Abmahnung nicht ignorieren. In den seltensten Fällen handelt es sich um Betrug oder Abzocke. Sind Sie sich unsicher, beraten Sie sich bitte mit Ihrem Anwalt/Ihrer Anwältin. Äußern Sie sich zur Abmahnung nicht, kann Ihr Schweigen unter Umständen als Zugeständnis gewertet werden.

Auch sollten Sie nicht ohne weitere Prüfung die geforderten Geldbeträge bezahlen. Sie können ohne nähere Prüfung nicht sicher sein, ob die geforderten Beträge überhaupt berechtigt sind oder aber zu hoch angesetzt sind.

Auf keinen Fall sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, die zuvor aus dem Internet heruntergeladen wurde. Diese hat mit der konkreten Fallgestaltung nichts zu tun. Gerade aufgrund des Vertragsstrafeversprechens und der damit einhergehenden Bindungswirkung ist hier absolute Vorsicht geboten.

 

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